1. Geltung
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen der Designerin / Auftragnehmerin (AN) und deren Auftraggeber*innen (AG). Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein von den AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von der Designerin zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.2. Die Designerin schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; sie ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.
2.3. Die AG sorgen dafür, dass der Designerin alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
3. Urheberrecht und Nutzungsrecht
3.1. Die AG erwerben mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung der Designerin. Das Nutzungshonorar errechnet sich nun ausgehend vom Gestaltungshonorar (Aufwand/Stunden der Gestaltung etc.) mal den entsprechenden Faktoren:
Kommunikations-(Nutzungs) Gebiet
lokal x 0,50
regional x 0,75
national x 1,00
europaweit x 1,50
weltweit x 2,00
Einsatz-/Nutzungszeitraum
1 Mal x 0,75
1 Jahr x 1,00
Dauernutzung x 1,50
Nutzungsart
kein Nutzungsrecht x 0,00
zweckgebunden x 1,00
nicht zweckgebunden x 1,50
mit Bearbeitungsrecht x 3,00
Auftragsart
Folgeauftrag x 0,75
Rahmenvereinbarung x 1,00
Einzelauftrag x 1,50
3.2. Die der AG (bzw. bei Agenturen deren Kund*innen), den Nutzungswerbern, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Designerin an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
3.4. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwerben die AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an die Rechtsnachfolger*innen über, jedoch nur in dem zwischen der Designerin und ihren Kund*innen vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch die Rechtsnachfolger*innen bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Designerin.
3.5. Wollen die AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder den AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünschen die AG die Übergabe der offenen Daten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
4. Entgeltlichkeit von Präsentationen
4.1. Alle Leistungen der Designerin erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.
4.2. Die Einladung der AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
4.3. Vergeben AG oder Auslober*innen eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an die Designerin oder eine*n Präsentationsmitbewerber*in, steht der Designerin das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
4.4. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.
5. Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
5.1. Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
5.2. Die Designerin ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen der im Namen und für Rechnung der AG an Dritte in Auftrag zu geben.
5.3. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können von den AG an externe Producer-Fachleute oder die Designerin vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.
6. Rückgabe und Aufbewahrung
6.1. Die AG erhalten alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Händen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es den AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung.
6.2. Entwurfsoriginale sind der Designerin, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Rechnung der AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.
7. Haftung
7.1. Die Designerin haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat sie bis zur Höhe ihres Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.
7.2. Mängel sind der Designerin unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft der Designerin zur Mängelbehebung entstehen, tragen die AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.
7.3. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt die Designerin keine Haftung. Ebenso haftet sie nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten von den AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle den AG zumindest angeboten wurde.
7.4. Soweit die Designerin notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer*innen keine Erfüllungsgehilfen der Designerin.
7.5. Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Designerin unter der Annahme verwendet, dass die AG zu deren Verwendung berechtigt sind und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Die AG haften der Designerin gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch sie ermöglicht oder geduldet wurde.
8. Namensnennung und Belegmuster
8.1. Die Designerin ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung ihres Namens oder Logos auf jedem von ihr entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel oder Veröffentlichung berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit den AG abgesprochen werden.
8.2. Der Designerin verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihr entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im Internet bereitzustellen.
8.3. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat die Designerin Anspruch auf für sie kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat die Designerin Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihr gestalteten Werke.
9. Rücktritt und Storno
9.1. Die AG und die Designerin sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei von den AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. zu bezahlen ist.
9.2. Stornieren die AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von der Designerin zu verantworten sind, den Auftrag oder reduzieren den Auftragsumfang, verpflichten sie sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.
9.3. Unabhängig davon ist die Designerin berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden den AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei der Designerin.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Der Schriftform bedarf jede abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.
10.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Designerin.
1. Geltung
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen der Designerin / Auftragnehmerin (AN) und deren Auftraggeber*innen (AG). Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein von den AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von der Designerin zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.2. Die Designerin schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; sie ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.
2.3. Die AG sorgen dafür, dass der Designerin alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
3. Urheberrecht und Nutzungsrecht
3.1. Die AG erwerben mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung der Designerin. Das Nutzungshonorar errechnet sich nun ausgehend vom Gestaltungshonorar (Aufwand/Stunden der Gestaltung etc.) mal den entsprechenden Faktoren:
Kommunikations-(Nutzungs) Gebiet
lokal x 0,50
regional x 0,75
national x 1,00
europaweit x 1,50
weltweit x 2,00
Einsatz-/Nutzungszeitraum
1 Mal x 0,75
1 Jahr x 1,00
Dauernutzung x 1,50
Nutzungsart
kein Nutzungsrecht x 0,00
zweckgebunden x 1,00
nicht zweckgebunden x 1,50
mit Bearbeitungsrecht x 3,00
Auftragsart
Folgeauftrag x 0,75
Rahmenvereinbarung x 1,00
Einzelauftrag x 1,50
3.2. Die der AG (bzw. bei Agenturen deren Kund*innen), den Nutzungswerbern, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Designerin an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
3.4. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwerben die AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an die Rechtsnachfolger*innen über, jedoch nur in dem zwischen der Designerin und ihren Kund*innen vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch die Rechtsnachfolger*innen bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Designerin.
3.5. Wollen die AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder den AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünschen die AG die Übergabe der offenen Daten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
4. Entgeltlichkeit von Präsentationen
4.1. Alle Leistungen der Designerin erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.
4.2. Die Einladung der AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
4.3. Vergeben AG oder Auslober*innen eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an die Designerin oder eine*n Präsentationsmitbewerber*in, steht der Designerin das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
4.4. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.
5. Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
5.1. Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
5.2. Die Designerin ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen der im Namen und für Rechnung der AG an Dritte in Auftrag zu geben.
5.3. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können von den AG an externe Producer-Fachleute oder die Designerin vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.
6. Rückgabe und Aufbewahrung
6.1. Die AG erhalten alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Händen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es den AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung.
6.2. Entwurfsoriginale sind der Designerin, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Rechnung der AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.
7. Haftung
7.1. Die Designerin haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat sie bis zur Höhe ihres Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.
7.2. Mängel sind der Designerin unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft der Designerin zur Mängelbehebung entstehen, tragen die AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.
7.3. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt die Designerin keine Haftung. Ebenso haftet sie nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten von den AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle den AG zumindest angeboten wurde.
7.4. Soweit die Designerin notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer*innen keine Erfüllungsgehilfen der Designerin.
7.5. Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Designerin unter der Annahme verwendet, dass die AG zu deren Verwendung berechtigt sind und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Die AG haften der Designerin gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch sie ermöglicht oder geduldet wurde.
8. Namensnennung und Belegmuster
8.1. Die Designerin ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung ihres Namens oder Logos auf jedem von ihr entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel oder Veröffentlichung berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit den AG abgesprochen werden.
8.2. Der Designerin verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihr entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im Internet bereitzustellen.
8.3. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat die Designerin Anspruch auf für sie kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat die Designerin Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihr gestalteten Werke.
9. Rücktritt und Storno
9.1. Die AG und die Designerin sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei von den AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. zu bezahlen ist.
9.2. Stornieren die AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von der Designerin zu verantworten sind, den Auftrag oder reduzieren den Auftragsumfang, verpflichten sie sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.
9.3. Unabhängig davon ist die Designerin berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden den AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei der Designerin.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Der Schriftform bedarf jede abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.
10.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Designerin.
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